Als sensible Informationen werden im Rahmen des Datenschutzes und der Anonymisierung i. d. R. Angaben bezeichnet, deren Kenntnis durch Dritte für die Befragten erkennbar nachteilige Konsequenzen haben können. Dazu zählen Angaben zur Gesundheitsverfassung, zur sexuellen Orientierung und zu den politischen Einstellungen. Auch wenn sich eine Person oder Institution darüber nicht re-identifizieren lässt, so können die Informationen im Falle einer De-Anonymisierung für Dritte nutzbringend sein (Koberg, 2016, S. 694) und sind daher besonders schützenswert (Art. 9 DSGVO, Erwägungsgrund 51 DSGVO). Das können beispielsweise Angaben zu psychischen Erkrankungen oder der Teilnahme an politischen Veranstaltungen sein, die im Falle einer De-Anonymisierung negative berufliche oder private Folgen für die befragte Person haben können. Solche Merkmale werden daher nicht herausgegeben.